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   VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12   

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VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12 (https://dejure.org/2014,3182)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2014 - 2 K 1494/12 (https://dejure.org/2014,3182)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 2 K 1494/12 (https://dejure.org/2014,3182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindererziehung - und die Altersgrenze in der Ausbildungsförderung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12

    Ausbildungsförderung - Grenze für die Erwerbstätigkeit und

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    Die Erwerbsgrenze von 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG bezieht sich auf jeden einzelnen Monat (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 14 ff.).

    Die ausdrücklich auf Alleinerziehende beschränkte Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG ist einer analogen Anwendung auf gemeinsam erziehende Eltern nicht zugänglich (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 19 ff.).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht änderte mit Beschluss vom 3. Dezember 2012, 4 Bs 200/12, juris, den Beschluss vom 7. August 2012 und verpflichtete die Beklagte zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung.

    Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern (insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) und allgemein für Nichtalleinerziehende (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 25): Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.

    Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen aus der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwerdeentscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 14 ff.) zu Eigen:.

    Das erkennende Gericht folgt den eine Analogie bejahenden Darlegungen des Beschwerdegerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 19 ff.) nicht.

  • BVerfG, 26.11.1999 - 1 BvR 653/99

    Zur Ausbildungsförderung von Personen, die die gesetzliche Altersgrenze

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    Zu den persönlichen Gründen, welche die Aufnahme einer Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze i.S.d. Halbsatzes 1 in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG hindern können, gehören insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 11).

    Das Beschwerdegericht hat dabei auf den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zum Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 17/1551, S. 25, letzter Absatz) Bezug genommen, nach dem die bereits benannte verfassungsgerichtliche Entscheidung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.11.1999, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 12 a.E.) zu berücksichtigen sei.

    "Die gesetzliche Ausnahmeregelung für Alleinerziehende berücksichtigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. vom 26. November 99, Az. 1 BvR 653/99; FamRZ 2000, S. 476 f.), der zufolge alleinerziehende Auszubildende, die einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, gegenüber solchen Personen nicht benachteiligt werden dürfen, die sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet haben, wenn die Entscheidung zu Gunsten der Erwerbstätigkeit dazu diente, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen.".

  • BVerwG, 28.04.1998 - 5 C 5.97

    Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -; Ausbildungsförderung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    Ein Förderungsbewerber war dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2014, 4 So 135/13).

    Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12).

  • VG Hamburg, 07.08.2012 - 2 E 1954/12
    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht einen am 31. Juli 2012 gestellten Antrag auf vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Beschluss vom 7. August 2012, 2 E 1954/12, juris, ab.

    Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Förderungsakte der Beklagten sowie die Akten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, 2 E 1954/12 = 4 Bs 200/12 und 2 E 790/13.

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24) eine planwidrige Regelungslücke voraus.
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    Eine verfassungskonforme Auslegung findet da ihre Grenzen, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1994, BVerfGE 90, 263, juris Rn. 38; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 26).
  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 11/90

    Anwartschaftswahrung für berufliche Bildungsmaßnahmen durch Zeiten der Betreuung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    Es liegt aber eher fern, daß der Gesetzgeber der Verwaltung aufgeben wollte, unter Nachzeichnung des persönlichen Lebensweges die vielfältigen und sich oft wieder ändernden Gründe zu ermitteln und zu gewichten, die neben der Kindererziehung dazu beitragen können, daß Erziehende von der Aufnahme einer Ausbildung absehen (vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung BSGE 69, 297 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1987 - 16 A 446/87
    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    Dass ein Arbeitsplatz verloren geht, ist jedoch als solches keine Besonderheit, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsplatz in gehobener Position handelt (a.A. OVG Münster, Urt. v. 25.6.1987, FamRZ 1988, 216), sondern verwirklicht in der Marktwirtschaft ein allgemeines Risiko.
  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
    Der Kläger hat jedoch die Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13) dadurch verletzt, dass er nicht früher begonnen hat, das Studienkolleg oder eine andere Ausbildungsstätte mit dem Ziel zu besuchen, die erforderliche Hochschulreife zu erwerben.
  • VG Hamburg, 27.01.2015 - 2 E 5/15

    Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie

    Die Aufgliederung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in drei Halbsätze durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I. S. 1422) verfolgte die Zielsetzung, denjenigen Förderungsbewerber zu begünstigen, der sich der Kindererziehung gewidmet hat (VG Hamburg, Urt. v. 17.2.2014, 2 K 1494/12, juris Rn. 42 ff.).
  • VG Hamburg, 07.08.2012 - 2 E 1954/12
    Dem Antragsteller steht der in der Hauptsache mit der Klage 2 K 1494/12 geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu.
  • VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14

    Ausbildungsförderung; typische Merkmale des Zweiten Bildungswegs

    In Rechtsprechung (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 17.02.2014 - 2 K 1494/12 -, ) und Literatur (Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. § 10 Rnr. 11; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 10 Rz. 6) ist anerkannt, dass diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch dann angewandt werden kann, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen an einer anderen, in der Aufzählung nicht benannten Ausbildungsstätte erworben hat, welche die typischen Merkmale des Zweiten Bildungswegs aufweist.
  • VG Würzburg, 12.05.2016 - W 3 K 15.813

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach Vollendung des 30. Lebensjahrs wegen

    Gegen eine solche Aneinanderreihung bzw. Auswechslung der Gründe spricht, dass Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze eintreten, den Auszubildenden nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen (so auch VG Hamburg, U.v. 17.2.2014 - 2 K 1494/12 -, BeckRS 2014, 48277 - Beck-Online, anders möglicherweise, wenn im Fall der Verhinderung wegen Kindererziehung während des Zeitraums der Verhinderung, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahrs ein weiteres Kind geboren wird, vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 10 Rn. 24).
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